Kirchengesetz über die Ordnung für die Wortverkündigung und die Sakramentsverwaltung durch Prädikantinnen und Prädikanten (Prädikantengesetz – PrädG) vom 19. November 2010
(KABl. 2010 S. 337)
Änderungen
Inhaltsübersicht1
§ 1 Das Amt der Prädikantin und des Prädikanten
§ 2 Antrag auf Beauftragung
§ 3 Voraussetzungen, Ausbildung
§ 4 Die Beauftragung
§ 5 Der Dienst
§ 6 Fortbildung
§ 7 Beendigung der Beauftragung
§ 8 Verzicht
§ 9 Widerruf
§ 10 Ausführungsbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Die Landessynode hat auf Grund von Artikel 34 Satz 2 der Kirchenordnung² das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1 Das Amt der Prädikantin und des Prädikanten
1Gemeindeglieder, die die Gabe der Verkündigung haben, können zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung berufen und als Prädikantin oder Prädikant beauftragt werden.
2Das Gleiche gilt für Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit, die die Anstellungsfähigkeit zur Gemeindepädagogin oder zum Gemeindepädagogen haben oder die Ausbildung als Diakonin oder Diakon abgeschlossen haben, sowie für Religionslehrerinnen und Religionslehrer.
§ 2 Antrag auf Beauftragung
(1) 1Die Beauftragung erfolgt auf Antrag des Presbyteriums oder des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Presbyteriums. 2Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Superintendentin oder des Superintendenten beizufügen.
(2) 1Für Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit, Diakoninnen und Diakone kann der Antrag auch von dem Leitungsorgan des kirchlichen Anstellungsträgers über die Superintendentin oder den Superintendenten des Dienstortes gestellt werden. 2Das Presbyterium der Kirchengemeinde, zu der die Kirchenmitgliedschaft besteht, ist anzuhören.
§ 3 Voraussetzungen, Ausbildung
(1) Voraussetzungen für die Beauftragung sind
a) die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung,
b) die Erklärung über die Bereitschaft zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung,
c) die Vollendung des 25. Lebensjahres.
(2) 1Die Ausbildung erfolgt durch die Landeskirche. 2Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt. 3Das Landeskirchenamt kann vor Beginn der Ausbildung ein Kolloquium durchführen, an dem der oder die Vorsitzende des Leitungsorgans, das den Antrag gestellt hat, und die Superintendentin oder der Superintendent teilnehmen können. 4Die Ausbildung schließt mit einem Gottesdienst ab, in den die oder der für die Beauftragung Vorgeschlagene die Predigt hält und die Liturgie leitet. 5An dem Gottesdienst nimmt eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Landeskirchenamtes teil und verfasst eine Stellungnahme.
§ 4 Die Beauftragung
(1) 1Über die Beauftragung entscheidet das Landeskirchenamt. 2Sie erstreckt sich auf den Kirchenkreis der Kirchengemeinde, zu der die Kirchenmitgliedschaft besteht oder im Fall von § 2 Absatz 2 den Dienstbereich des jeweiligen kirchlichen Anstellungsträgers.
(2) 1Die Beauftragung erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende. 2Dabei werden die Beauftragten zu ihrem Dienst auf Schrift und Bekenntnis verpflichtet. 3Über die Beauftragung wird vom Landeskirchenamt eine Urkunde ausgestellt.
§ 5 Der Dienst
(1) 1Die Beauftragten sind bei ihrem Dienst an das kirchliche Recht und die Ordnung der Kirchengemeinde oder des Anstellungsträgers gebunden. 2Die Dienstaufsicht führt die Superintendentin oder der Superintendent.
(2) 1Der Dienst der Beauftragten wird durch das Presbyterium oder durch das Leitungsorgan des kirchlichen Anstellungsträgers geordnet. 2Die Regelungen, die auch eine Be- stimmung über das Tragen der Amtstrachten nach der Amtstrachtverordnung enthalten können, bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten.
(3) 1Der Dienst kann gelegentlich auch in einem anderen Kirchenkreis ausgeübt werden, sofern dessen Superintendentin oder Superintendent zustimmt. 2§ 2 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Superintendentin oder der Superintendent kann bestimmen, dass die Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung insbesondere auch in Altenheimen und Krankenhäusern ausgeübt werden kann.
(5) Mit Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten können der Prädikantin oder dem Prädikanten in Einzelfällen kirchliche Trauungen und Bestattungen übertragen werden.
(6) Die Beauftragten versehen ihren Dienst unentgeltlich; notwendige Auslagen werden ihnen erstattet.
§ 6 Fortbildung
1Prädikantinnen und Prädikanten sind verpflichtet, an den entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen der Landeskirche teilzunehmen. 2Die Superintendentin oder der Superintendent versammelt sie einmal im Jahr zu einem Prädikantenkonvent.
§ 7 Beendigung der Beauftragung
(1) Die Beauftragung endet
a) mit dem Verlust der Gemeindegliedschaft in der Kirchengemeinde, die die Beauftragung beantragt hat oder
b) im Falle von § 2 Absatz 2 mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, c) mit Vollendung des 75. Lebensjahres,
d) im Falle des Kirchenaustritts.
(2) 1Die Beauftragten sind verpflichtet, die Gründe, die zur Beendigung der Beauftragung führen, dem Landeskirchenamt unverzüglich mitzuteilen. 2Bei einem Wechsel der Gemeindegliedschaft kann die Beauftragung mit Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten nach Anhörung des Presbyteriums im Bereich der neuen Kirchengemeinde und des neuen Kirchenkreises fortgesetzt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung nach Absatz 1 Buchstabe d ist die Urkunde über die Beauftragung dem Landeskirchenamt unverzüglich zurückzugeben.
§ 8 Verzicht
1Auf die Beauftragung kann verzichtet werden. 2Der Verzicht ist dem Landeskirchenamt gegenüber schriftlich zu erklären. 3Die Urkunde über die Beauftragung ist dem Landeskirchenamt unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 Widerruf
(1) 1Die Beauftragung kann vom Landeskirchenamt widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 2Die Prädikantin und der Prädikant, das Presbyterium oder das Leitungsorgan des kirchlichen Anstellungsträgers und die Superintendentin oder der Superintendent sind anzuhören. 3Die Urkunde über die Beauftragung ist unverzüglich zurückzugeben.
(2) Die oder der Betroffene kann eine Vertrauensperson aus dem Kreise der Prädikantinnen und Prädikanten benennen, die mündlich oder schriftlich Stellung nehmen kann.
§ 10 Ausführungsbestimmungen
Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
§ 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz über die Ordnung des Predigtdienstes und der Sakramentsverwaltung der Laienprediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 16. Oktober 1969 (KABl. 1969 S. 164) außer Kraft.
(3) 1Berufungen nach der in Absatz 2 genannten Ordnung gelten fort. 2Sofern nach diesem Gesetz kein Beendigungsgrund nach § 7 besteht, kann auf Antrag der zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung bereits vor dem 1. Januar 2011 Berufenen oder Beauftragten vom Landeskirchenamt gegen Vorlage der nach der alten Ordnung erteilten Urkunde eine neue Urkunde nach § 4 Absatz 2 erteilt werden; das Rechtsverhältnis richtet sich in diesem Fall nach diesem Gesetz.
1 Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Ordnung.
2 Nr. 1.